Es gilt die Ausnahme, den Wohnbereich verlassen zu dürfen, auch für Personen, die an einer Sitzung des Gemeinderats teilnehmen wollen. Auf diese Möglichkeit, an jenen Sitzungen teilzunehmen, an denen die Öffentlichkeit von Gesetzes wegen nicht ausgeschlossen werden darf, ist in den Ausführungen zur COVID-19-Notmaßnahmenverordnung und der rechtlichen Begründung erläutert.
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